Steuererklärungen

Monatlich oder vierteljährlich müssen von Unternehmern und Freiberuflern die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Lohnsteuer-Anmeldungen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

 

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgt im Gründungsjahr und drauffolgenden Jahr grundsätzlich monatlich und ab dem 3. Jahr monatlich, wenn die Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres 7.500 Euro überschritten hat.

 

War die Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres ab dem 3. Jahr zwischen 1.000 Euro und 7.500 Euro ist die Voranmeldung vierteljährlich zu übermitteln.

 

Die Lohnsteuer-Anmeldung erfolgt ab 4.000 Euro Lohnsteuer des Vorjahres monatlich, zwischen 1.080 Euro und 4.000 Euro vierteljährlich und unter 1.080 Euro jährlich.

 

Jährlich ist eine Umsatzsteuer-Erklärung abzugeben. In ihr kann alternativ die Einhaltung der Grenzen für Kleinunternehmer (unter 50.000 Euro Umsätze im Vorjahr und unter 17.500 Euro im Kalenderjahr) erklärt werden und somit auf den Ausweis und die Abführung von Umsatzsteuer verzichtet werden.

 

Der Gewinn von Einzelunternehmen wird in der Einkommensteuer-Erklärung erklärt. Falls das Betriebsfinanzamt vom Wohnsitzfinanzamt abweicht, wird der Gewinn zusätzlich in einer gesonderten Feststellungserklärung gegenüber dem Betriebsfinanzamt erklärt. 

 

Der Gewinn von Personengesellschaften, z. B. GbRs, OHGs, KGs, wird zuerst in einer gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung erklärt und anschließend in die Einkommensteuer-Erklärungen der einzelnen Gesellschafter übernommen.

 

Kapitalgesellschaften, wie GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AGs etc., erklären ihren Gewinn in der Körperschaftsteuererklärung.

 

Vereine müssen ihre Ergebnisse nur aller drei Jahre in besonderen Erklärungen z. B. der Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer beim Finanzamt einreichen.

 

Alle Gewerbetreibenden und Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich eine Gewerbesteuer-Erklärung beim Finanzamt einreichen.

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Janett Huber

Steuerberaterin

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