Spezialisierung Pflegedienste

Pflegedienste sind an die Pflege-Buchführungsverordnung gebunden, wenn sie nicht unter bestimmten Voraussetzungen befreit sind oder werden. Daher müssen spezielle Regelungen zur Buchführung, zum Jahresabschluss mit einer Erstellungspflicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres und zur Kosten- und Leistungsrechnung eingehalten werden.

 

Hier möchte ich einige grundlegende Fragen beantworten:

 

Welche Unternehmen müssen die Vorschriften der Pflege-Buchführungsverordnung beachten?

 

Alle zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sowie alle zugelassenen teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) mit einem Versorgungsvertrag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs unabhängig einer Kaufmannseigenschaft oder ihrer Rechtsform müssen die Pflege-Buchführungsverordnung einhalten.

 

Welche Befreiungsmöglichkeiten gibt es?

 

Pflegedienste mit bis zu 6 Vollzeitkräften (Teilzeitkräfte werden umgerechnet), teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit bis zu 8 Pflegeplätzen und vollstationäre Pflegeheime mit bis zu 20 Pflegeplätzen sind befreit. Ein Antrag ist nicht nötig.

 

Die Befreiung gilt nicht für Pflegedienste mit Umsätzen nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs von über 250.000 Euro im Vorjahr bzw. für Pflegeheime mit Umsätzen über 500.000 Euro.

 

Pflegedienste mit 7 bis 10 Vollzeitkräfte (Teilzeitkräfte werden umgerechnet), teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit 9 bis 15 Pflegeplätzen und vollstationäre Pflegeheime mit 21 bis 30 Pflegeplätzen können sich auf Antrag befreien lassen.

 

Diese Pflegeeinrichtungen müssen lediglich eine vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufstellen.

 

Welche wesentlichen Vorschriften gibt es?

 

Es ist ein Spezialkontenrahmen anzuwenden und die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nach den Anlagen der Pflege-Buchführungsverordnung zu beachten. Gleichzeitig sind ein Anlagennachweis und ein Fördernachweis zu führen.

 

Die Kosten- und Leistungsrechnung kann nach dem Muster über die Kostenstellen und Kostenträger erstellt werden und dient der betriebsinternen Steuerung und Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Einrichtung.

 

Was ist in der Lohnbuchhaltung zu beachten?

 

Für Pflegekräfte, Betreuer von dementen Menschen, Alltagsbegleitern und Assistenzkräften gilt der Pflegemindestlohn, der über dem allgemeinen Mindestlohn liegt.

 

Der Pflegemindestlohn beträgt seit 01.01.2016 in den neuen Bundesländern 9,00 Euro und in den alten Bundesländern 9,75 Euro.

 

Ab 01.01.2017 wird er in den neuen Bundesländern 9,50 Euro und in den alten Bundesländern 10,20 Euro betragen.

 

Für Reinigungs- und Küchenhilfen gilt der allgemeine Mindestlohn.

 

Er beträgt einheitlich 8,50 Euro und wird ab 01.01.2017 auf 8,84 Euro angehoben.

 

 

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Ich freue mich auf Sie!

 

Ihre

Janett Huber

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