Sie möchten diese umfangreiche Aufgabe der korrekten Lohnabrechnung in qualifierte Hände geben? Gerne nehme ich Ihnen diese Aufgabe als Arbeitgeber ab und begleite Sie durch die SV- und LSt-Prüfungen. Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an mich.
In einem unverbindlichen und kostenlosen Erstgespräch können wir uns kennenlernen, Sie erfahren alles über meine Leistungen und Lohnpakete und über die Vorgehensweise unserer zukünftigen Zusammenarbeit.
Ich freue mich auf Sie!
Ihre
Janett Huber
Steuerberaterin in Markkleeberg
Zusammenfassung des Videos:
Die Lohn- und Gehaltsabrechnung stellt in jedem Unternehmen mit Arbeitnehmern eine monatliche Herausforderung dar, da viele gesetzliche Vorschriften beachtet und eingehalten werden müssen - siehe Arbeitsschritte.
Neben dem Betriebsklima und anderen soften Fakturen ist die Entlohnung für die Arbeitnehmer das Entscheidungsmerkmal für ein Unternehmen als Arbeitgeber und stellt die wesentliche Gegenleistung zu seiner Arbeitsleistung dar. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten der Entlohnung.
Arbeitgeber sollten daher gut informiert und beraten sein. Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Lohnabrechnung finden Sie hier:
Welche entgeltlichen Arbeitnehmertypen gibt es? Welche Arbeitnehmer muss ich bei der Abrechnung unterscheiden?
Die meisten Arbeitnehmer sind sozialversicherungspflichtige Arbeiter oder Angestellte. Daneben gibt es die Minijobber (auch geringfügig Beschäftigte oder 450-Euro-Jobs genannt) und die Midijobber (Arbeitnehmer in der Gleitzone von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro), die Auszubildenden, die Gruppe der Schüler, Studenten und Praktikanten sowie die beschäftigten Rentner.
Die Abrechnung dieser Arbeitnehmertypen sind zum Teil sehr unterschiedlich. In jedem Fall muss die Sozialversicherungspflicht und die Steuerpflicht geprüft und berücksichtigt werden.
Welche Entgeltformen unterscheidet man? Was zählt zum Arbeitslohn?
In der Regel erhalten Arbeiter Lohn und Angestellte Gehalt.
Beim Gehalt handelt es sich um ein fest vereinbarten Brutto- oder Nettobetrag, den der Angestellte monatlich erhält. Zu empfehlen ist ein Bruttogehalt, da der Arbeitgeber keinen Einfluss auf die persönlichen Kriterien wie Lohnsteuerklasse, Krankenkassenwahl etc. hat und eine Gerechtigkeit innerhalb des Unternehmens bei der Entlohnung der Arbeitnehmer gegeben sein muss.
Beim Lohn gilt es den Stundenlohn (nach tatsächlich gearbeiteten Stunden), den Monatslohn (auf Basis einer vorgegebener Stundenzahl unter Verrechnung von Plus- und Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto) und den Stück- oder Akkordlohn (nach fertiggestellter Stückzahl).
Daneben können bei Lohn und Gehalt Sonderentgelte hinzukommen. Dazu zählen geldwerte Vorteile (z. B. private Dienstwagennutzung), Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Provisionen oder Prämien wie Tantieme.
Welche Vorschriften zur Höhe des Arbeitsentgelts müssen eingehalten werden?
Grundsätzlich ist der allgemein gesetzliche Mindestlohn anzuwenden. Um die Höchstarbeitszeit eines Minijobbers je Monat zu ermitteln rechnen man 450 Euro geteilt durch die Höhe des Mindestlohns (seit 07/2021 pro Monat 46 Stunden) sowie geteilt durch die durchschnittliche Wochenanzahl von 4,35 Wochen, um die wöchentliche Arbeitszeit zu ermitteln (seit 07/2021 pro Woche 10,5 Stunden).
Daneben gibt es in zahlreichen Branchen tarifliche Mindestlöhne. Sie sind in den jeweiligen Tarifverträgen festgeschrieben und dürfen nur unterschritten werden, wenn der Tarifvertrag nicht allgemeingültig ist. Auskünfte zu den jeweiligen Tarifverträgen geben die Kammern und Innungen.
Welche Erstellungs- und Meldepflichten gibt es in der Lohnbuchhaltung?
Monatlich wird in der Regel die Abrechnung über die Brutto-/ Nettobezüge, die Lohnsteuer-Anmeldung und die SV-Meldung erzeugt. Im Baugewerbe kommen noch zusätzliche Meldungen an die jeweiligen Zusatzversorgungskassen hinzu. Beträgt die Lohnsteuer des vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 1.080 Euro ist die Anmeldung nur jährlich und zwischen 1.080 Euro und 4.000 Euro ist sie nur vierteljährlich zu melden. Die Meldungen erfolgen elektronisch.
Jährlich ist das Lohnkonto und das Lohnjournal aufzuzeichnen. Es sind die Jahreslohnbescheinigungen und die Jahresmeldungen zu erstellen. Bei Ein- und Austritten von Arbeitnehmern müssen diese ebenfalls erzeugt werden. Im Baugewerbe fallen ebenfalls wieder zusätzliche Meldepflichten an.