Die Einnahmen-Überschussrechnung, auch sogenannte 4-3-Rechnung, wird im § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetz definiert.
Sie darf nur von Unternehmen erstellt werden, die nicht der Bilanzierungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung unterliegen, sowie von allen Freiberuflern und Selbständigen.
Bei dieser Gewinnermittlung werden lediglich die bezahlten Einnahmen den gezahlten Betriebsausgaben gegenüber gestellt. Alle offenen Rechnungen werden nicht erfasst, auch wenn sie das jeweilige Jahr betreffen.
Der steuerliche Vorteil dieser Einnahmen-Überschussrechnung liegt darin, dass nur erhaltene und geleistete Zahlungen bei der Steuerermittlung angesetzt werden. Es müssen keine Einnahmen versteuert werden, die der Unternehmer noch nicht erhalten hat.