Unternehmen, die nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder der Abgabenordnung (AO) zur Bilanzierung verpflichtet sind, ermitteln Ihren Gewinn durch den Vergleich des Betriebsvermögens am Ende eines Wirtschaftsjahres mit dem Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung von Privateinlagen und Privatentnahmen, die das Betriebsvermögen ebenfalls verändern können.
Vereinfacht heißt dies, bei dieser Gewinnermittlung werden von den geleisteten Umsätzen (nach Leistungsdatum der Ausgangsrechnungen) die entstandenen Betriebsausgaben (nach Leistungsdatum der Eingangsrechnungen) abgezogen. Ob eine Zahlung erfolgt ist, ist nicht relevant.
Der steuerliche Vorteil der Bilanzierung liegt darin, dass alle erwarteten Kosten des Jahres gewinnmindert berücksichtigt werden können, auch wenn die Rechnung und Bezahlung erst im Folgejahr erfolgt z. B. Beiträge an die Berufsgenossenschaft, die in der Regel erst nach Ablauf des Jahres unter Berücksichtigung der gezahlten Löhne und Gehälter festgesetzt werden.
Der steuerliche Nachteil der Bilanzierung liegt in der Besteuerung von noch nicht vereinnahmten Umsätzen. Ggf. muss hier das Unternehmen in Vorkasse gegenüber dem Finanzamt gehen. Bei einem guten Forderungsmanagement/ Mahnwesen sind diese Umsätze jedoch ebenfalls eingetrieben, bevor die Steuererklärungen erstellt werden.