Jedes Unternehmen und jeder Selbständige muss eine Buchhaltung erstellen. Dies geht zum einen aus gesetzlichen Vorschriften wie dem Handelsrecht oder dem Steuerrecht hervor, aber auch für seine eigene Übersicht über seinen Erfolg ist dies für ihn selbst wichtig.
Was es dabei zu beachten gibt, erkläre ich hier:
Welche handelsrechtlichen Vorschriften muss ein Unternehmer beachten?
§ 238 HGB regelt, dass alle Kaufleute Bücher nach den Grundsätzen der ordnungsmäßiger Buchführung führen müssen.
Diese Buchführung muss so aufgebaut sein, dass ein sachverständiger Dritter innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle, d. h. alle Verkäufe und Einkäufe, und über die Lage des Unternehmens z. B. Bankkontostände, Lagerbestände etc. erhält.
Wer gilt nach dem HGB als Kaufmann oder Kauffrau?
Darunter fällt jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb z. B. Autohändler.
Davon ausgenommen sind lediglich Gewerbebetriebe, die keinen "in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" erfordern. Hier werden Kriterien wie Vielfalt der Leistungen und Erzeugnisse, Art des Kundenkreises, Größenordnung des Gewerbes etc. herangezogen.
Alle ins Handelsregister eingetragenen Unternehmen sowie alle Handelsgesellschaften wie GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), OHG, KG gehören zu diesen Kaufleuten.
Wer muss nach dem Steuerrecht Bücher führen?
Bisher und hier reden wir über die Bilanzierungspflicht (doppelte Buchführung): Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen zur Buchführung verpflichtet ist, ist dies auch für Besteuerungszwecke.
Desweiteren zählt dazu jeder Gewerbebetrieb, bei dem das Finanzamt einen Gewinn von über 60.000 Euro oder einen Umsatz von über 600.000 Euro festgestellt hat. Auf Land- und Forstwirte gehe ich hier nicht ein.
Diese Unternehmen ermitteln ihren Erfolg, auch Jahresüberschuss und Gewinn, einerseits durch Vergleich des Eigenkapitals des aktuellen Jahres mit dem Vorjahr und andererseits durch Abzug der Aufwendungen von den Erträgen nach dem Entstehungsprinzip (Leistungserbringung und Leistungsbezug).
Was ist mit Unternehmen und Selbständigen, für die das oben geschriebene nicht zutrifft?
Für Unternehmen und Selbständige wie Freiberufler, für die das oben geschriebene nicht zutrifft, gelten die vereinfachten Vorschriften der sogenannten Einnahmen-Überschussrechnung nach dem Einkommensteuergesetz sowie die Vorschriften über die Erfassung der Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz.
Diese vereinfachten Vorschriften des Einkommensteuergesetz sehen die Gewinnermittlung durch Abzug der gezahlten Aufwendungen von den erhaltenen Einnahmen nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip vor.
Umsatzsteuerlich ist hier noch die Soll- und Ist-Versteuerung zu unterscheiden. Gerne informiere ich darüber bei Interesse.
Gibt es dann noch etwas zu beachten bei der Buchführung?
Ja, ganz wichtig ist die Beachtung der Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung, der allgemeinen Aufzeichnungspflichten, der neuen GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff), sowie weiterer Vorschriften des Gesetzgebers, die für verschiedene Branchen z. B. bargeldintensive Unternehmen zutreffen und daher nicht allgemein genannt werden können.
Die neuen GoBDs die wesentliche Vorschriften für alle Unternehmen und Selbständige enthalten finden Sie hier.
Sie wollen Ihre Buchführung durch mich erstellen lassen?
Ich freue mich auf Ihre Email an mail@stbjhuber.de, Ihre Kontaktaufnahme über mein Kontaktformular oder Ihren Anruf unter 03 41 / 22 35 41 00.