Warum erhält nicht jeder die oft gelesene Erstattung von ca. 1.000 Euro vom Finanzamt zurück?
Dies hat viele Gründe und jeder Einkommensteuerfall ist individuell. Zuerst handelt es sich dabei um eine durchschnittliche Erstattung d. h. z. B. Rentner zahlen sogar häufig Steuern nach und erhalten keine Erstattung, Großverdiener z. B. mit sechsstelligen Lohnsteuerbescheinigungen erhalten oft im vierstelligen Bereich Erstattungen, haben aber gleichzeitig Lohnsteuern in fünfstelliger Höhe vorausgezahlt. So ermittelt sich ein Durchschnitt von ca. 1.000 Euro über alle Steuerpflichtigen.
Grundsätzlich kann man nur eine Erstattung erhalten, wenn man auch entsprechend viele Vorauszahlungen z. B. als Lohnsteuer oder vierteljährliche Vorauszahlung geleistet hat. Wer wenig Lohnsteuer abgeführt hat, kann auch nur wenig zurück erhalten.
Stimmt es, dass man 0,30 € für seine Fahrten zur Arbeit vom Finanzamt erhält?
Bei den bekannten 0,30 € für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Entfernungs-km handelt es sich um Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Sie wirken sich auf die Steuererstattung jedoch wie alle anderen ansetzbaren Kosten und Ausgaben lediglich mit dem persönlichen Steuersatz auf die Erstattung aus.
Desweiteren muss erst die Werbungskosten-Pauschale von 1.000 Euro überschritten werden, damit sich die Fahrten auswirken können. Die 1.000 Euro Werbungskosten-Pauschale ist bereits in die Lohnsteuer eingearbeitet und es kommt bei Ansatz nur dieser nicht mehr zu einer Erstattung. Die km wirken sich erst ab einer Entfernung ab 15 km aus, sofern keine weiteren Werbungskosten oder Betriebsausgaben zum Ansatz kommen.
Haben Rentner die Rente nicht bereits versteuert?
Im Moment befinden wir uns in einer Veränderung der Rentenbesteuerung zur sogenannten "nachgelagerten Rentenbesteuerung".
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer jedoch zu jederzeit (vor und nach der Veränderung ab 2004) nur 50% der Rentenversicherung aus ihrem steuerpflichtigen Lohn bezahlt. Dem wird der steuerfreie Anteil der Rente nach Renteneintrittsalter in der Regel gerecht.
Die anderen 50% hat immer der Arbeitgeber gezahlt und diese nicht versteuert, sondern noch als Betriebsausgaben, nämlich Lohnkosten, bei seinem Gewinn abgezogen. Somit hat auch das Gericht im Frühjahr 2021 entschieden, dass es Fälle einer Doppelbesteuerung geben kann, aber nicht bei Standard-Arbeitnehmern, die anschließend in Rente gegangen sind.
Der Gesetzgeber soll dennoch eine Anpassung der Gesetze für die wenigen Fälle der Doppelbesteuerung z. B. bei Selbständigen finden, die früher Ihre Rentenversicherungsbeiträge nicht oder nicht vollständig abziehen konnten.